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CONTEX Lizenzbestimmungen


1. Vertragsgegenstand

Diese Lizenzbestimmungen stellen ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürlicher oder juristische Person) und der Object dynamiX AG für das oben aufgeführte Softwareprodukt dar.
Gegen Bezahlung vereinbarten Vergütung wird der Kunde das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, OX-Software (nachfolgend "Programm'") samt der dazu in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form abgegebenen Dokumentation auf einem dafür geeigneten und beim Kunden installierten Informatiksystem (nachfolgend "Kundensystem") während unbestimmter Zeit bestimmungsgemäss zu gebrauchen.
Indem Sie das Programm installieren, kopieren oder anderweitig benutzen, erklären Sie sich einverstanden, durch die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein. Falls Sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht zustimmen, geben Sie bitte das unbenutzte Programm unverzüglich gegen Rückerstattung des Preises der Stelle zurück, von der Sie dieses erworben haben.

2. Umfang des Nutzungsrechts

"Bestimmungsgemässer Gebrauch" im Sinne dieser Lizenzbestimmungen umfasst abschliessend:
– das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben des Programmes in maschinell lesbarer Form auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programm-lnstruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden
– die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien
– die Verwendung der Dokumentation im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Programmes.

3. Vergütung/Rechnungsstellung

Wird keine andere Regelung getroffen, sind die Lizenzkosten in bar bei Übergabe des Programmes oder innert 10 Tagen nach dem Datum der Rechnung zu bezahlen. Ohne anderslautende Vereinbarung verstehen sich die Preisangaben als Entgelt für die einfache Nutzung eines Programmexemplars, exklusive gesetzliche MWSt sowie allfälliger Porti, Kosten für Datenträger, Datenübermittlung usw. Der Lizenzgeber hat das Recht, auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Verzugszins von 6% p.a. zu belasten. Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenansprüchen des anderen Partners bedarf der vorgängigen schriftlichen
Vereinbarung.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des im Vertrag definierten Kaufpreises bleiben die Programme Eigentum der OX. Bis zur vollständigen Bezahlung entstehen beim Kunden auch keinerlei Rechte aus dem Vertrag.

5. Erweiterter Gebrauch

Der Gebrauch des Programmes auf anderen als den Kundensystemen, die vorübergehende oder dauernde Vermietung oder Verleihung des Programmes, dessen Änderung sowie die Rückführung des maschinell lesbaren Programmes in die Quellensprache (soweit nicht für die Berichtigung von Programmfehlern oder die Herstellung der lnteroperabilität zwingend erforderlich) bedürfen der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber.

6. Umfang der Lizenz

Der Kunde erhält das nicht-ausschliessliche und nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 8 übertragbare Recht, das Programm zur Herstellung, Gestaltung und Pflege eines (1) Web-Auftritts einzusetzen. Für die Herstellung, Gestaltung und Pflege jedes weiteren Web-Auftritt ist eine separate neue Lizenz zu erwerben. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Programm eingebettet in das eigene Produkt an Dritte weiter zu übertragen (Sublizenzierung) oder zu kopieren, gleichgültig in welcher Form.

7. Lizenzschlüssel, Demoversion

Der Kunde erhält beim Kauf des Programmes einen Lizenzschlüssel in digitaler Form. Beim Einsatz des Programmes ohne Lizenzschlüssel ist die Funktionalität eingeschränkt. Mit dieser Beschränkung handelt es sich beim Programm um eine Evaluations-Version, die nur für persönliche Zwecke ohne Verknüpfung mit einem Web-Auftritt benutzt werden darf.
Die Demo-Version des Programmes darf während einer Laufzeit von 30 Tagen benutzt werden. Diese Version darf ausschliesslich für persönliche Zwecke ohne Verknüpfung mit einem Web-Auftritt eingesetzt werden.

8. Programmweitergabe

Nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers darf der Kunde das Programm, allein oder zusammen mit dem Kundensystem, an einen Dritten weitergeben, sofern er schriftlich bestätigt, davon keine Kopien zurückzubehalten und den Gebrauch definitiv einzustellen.

9. Unerlaubter Gebrauch

Die Verletzung der Bestimmungen über den erweiterten Gebrauch (Ziff. 5), den Umfang der Lizenz (Ziff. 6) und die Programmweitergabe (Ziff. 8) stellt einen Eingriff in die geschützten Rechte des Lizenzgebers dar und geben dem Lizenzgeber für jede unautorisierte zusätzliche Nutzung oder Weitergabe des Programmes Anspruch auf den doppelten Betrag der Einmal-Lizenzgebühr, unter Vorbehalt des Ersatzes weiteren Schadens und der zivil- und strafrechtlichen Sanktion einer Schutzrechtsverletzung.

10. Wahrung der Schutzrechte

Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des Lizenzgebers an Programm und Dokumentation. Er wird demgemäss die Schutzrechtsvermerke des Lizenzgebers auf allen im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs entstandenen vollständigen oder auszugsweisen Kopien von Programm und Dokumentation anbringen.

11. Geheimhaltung

Programm und Dokumentation enthalten Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, insbesondere über die Bearbeitung von Daten, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers darstellen. Demgemäss ist der Kunde verpflichtet, das Programm und die Dokumentation mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, diese nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch gemäss diesen Lizenzbestimmungen zu verwenden und sie Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise, zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

12. Sicherungsmassnahmen

Der Kunde ergreift die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um das Programm und die Dokumentation vor ungewollter Preisgabe, bzw. Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen. Insbesondere wird er vor einer Weitergabe von Speichermedien alle darauf gespeicherten Teile des Programmes löschen. Der Kunde stellt im weiteren die Kontrolle von Anzahl und Standort der im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch erstellten Sicherungskopien des Programmes sicher.

13. Kundenverantwortung

Die Verantwortung für Beschaffung und Unterhalt eines geeigneten Informatiksystems, die Auswahl, die Installation und den Gebrauch des Programmes und die durch dessen Einsatz erzeugten Resultate liegt beim Kunden, und der Lizenzgeber kann dafür keine Gewährleistung übernehmen.

14. Zusätzliche Leistungen

14.1 Leistungen im Zusammenhang mit der Anpassung des Programmes an besondere Bedürfnisse des Kunden, Unterstützung bei Installation und Inbetriebnahme, Einführung und Schulung des Kundenpersonals, Beratung bei Anwendungsproblemen, Lieferung zusätzlicher Exemplare gedruckter Dokumentation werden vom Lizenzgeber aufgrund besonderer Abrede erbracht.
14.2 Die Wartung und Pflege des Programmes erfolgt im Rahmen eines separaten Wartungsvertrages unter Einschluss der allgemeinen  Wartungsbestimmungen der OX. Eine erweiterte Wartung und Pflege erfolgt gemäss separater Abrede.

15. Gewährleistung und Haftung

15.1 Der Lizenzgeber bestätigt, dass das Programm der letzten gültigen und vor der Herausgabe praktisch erprobten Standardversion entspricht und dass die Software im wesentlichen gemäss dem begleitenden Produktehandbuch arbeitet. Vor der Auslieferung an den Kunden wurde zusätzlich, mit den im Betrieb des Lizenzgebers angewendeten Verfahren, auf das Vorhandensein von sogenannten "Programm-Viren" geprüft.
15.2 Der Kunde hat sich vor Abschluss des Vertrages von den Funktionalitäten und der Lauffähigkeit der ihm offerierten Software selbst überzeugt und sich nach seinen Bedürfnissen und nach Notwendigkeit von unabhängigen Dritten beraten lassen. Der Kunde bestätigt, dass er die Software in der ihm präsentierten Form wünscht. Betreffend der inhaltlichen Definition der Software auf die Kundenbedürfnisse, insbesondere was rechtliche Anforderungen und kundenspezifische Wünsche anbelangt, ist der Kunde selber verantwortlich.
15.3 Diese Garantie gilt nur dann, wenn die Programme von den entsprechend ausgebildeten Personen gemäss den vereinbarten Einsatzbedingungen gebraucht werden. OX macht den Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Veränderungen der Einsatzbedingungen (Hardware, Kommunikation, Drittsoftware) die Lauffähigkeit der von OX erbrachten Leistungen beeinträchtigen kann. Solche Veränderungen nimmt der Kunde auf eigenes Risiko vor. OX empfiehlt dem Kunden, nur mit kompetenten Drittanbietern zusammenzuarbeiten.
15.4 Der Lizenzgeber garantiert in keinem Fall, dass das Programm ohne Unterbruch und Fehler und unter allen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
15.5 OX schliesst für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, der zugehörigen Handbücher und schriftlichen Materialien aus.
15.6 Jede weitere Rechts- und Sachgewährleistung und Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Programmes ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Diese Lizenzbestimmungen unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
16.2 Jede Änderung und Ergänzung dieser Lizenzbestimmungen sowie alle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.
16.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.
16.4 Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte übertragen werden.
16.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Sitz der OX. Jedoch behält sich die OX vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

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